Beglaubigung
Beglaubigung von Unterschriften
Im Geschäftsverkehr, insbesondere mit Behörden, wird verschiedentlich die Beglaubigung von Unterschriften und Dokumenten verlangt (z. B. bei Vollmachten, Einträgen ins Handelsregister oder dem Austritt aus der Kirche).
Die Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungsperson, dass die unterzeichnende Person die Unterschrift in ihrer Anwesenheit angebracht oder ihr gegenüber als die eigene anerkannt hat. Es ist deshalb erforderlich, dass Sie persönlich vorsprechen und sich ausweisen können. In unserer Gemeindeverwaltung sind sowohl Mitarbeiter der Ratskanzlei als auch des Grundbuchamtes berechtigt, Unterschriften zu beglaubigen.
Beglaubigung von Kopien
Die Beglaubigung einer Kopie besteht in der Bescheinigung der Beglaubigungsperson, dass die Kopie ein ihr vorgelegtes Dokument vollständig und richtig wiedergibt.
Preis
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Gemeinderatskanzlei | +41 71 763 64 20 | kanzlei@oberriet.ch |