Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse
Verlangt der Mieter vom Vermieter die Beseitigung eines Mangels, so muss er ihm dazu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Er kann ihm androhen, dass er bei unbenütztem Ablauf der Frist Mietzinse, die künftig fällig werden, bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle hinterlegen wird. Er muss die Hinterlegung dem Vermieter schriftlich ankündigen (Art. 259g OR).
Mit der Hinterlegung gelten die Mietzinsen als bezahlt.
In Oberriet ist die Gemeinderatskanzlei für die Entgegennahme hinterlegter Mietzinsen zuständig. Bitte vereinbaren Sie einen Termin und bringen Sie den Mietvertrag sowie den zu hinterlegenden Mietzins in bar mit.
Hinterlegte Mietzinse fallen dem Vermieter zu, wenn der Mieter seine Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde geltend gemacht hat (Art. 259h OR).
Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse
Die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse ist Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht.
Zuständig ist für die Gemeinde Oberriet die Schlichtungsstelle in Altstätten.
Zugehörige Objekte
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