Grundstückschätzung
•Neuwert (Kostenaufwand für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zum Zeitpunkt der Schätzung)
•Zeitwert (Zustandswert des Gebäudes im Zeitpunkt der Schätzung)
•Verkehrswert (mutmasslicher Verkaufswert der Liegenschaft), der zudem Steuerwert ist.
Bei landwirtschaftlichen Grundstücken werden zudem festgelegt:
•Ertragswert (Kapital, welches zum mittlerem Zinssatz bei landesüblicher Bewirtschaftung im Schnitt mehrerer Jahre aus dem Ertrag der Liegenschaft verzinst werden kann)
•Belastungsgrenze BGBB (Ertragswert plus 35 %) als Belastungsgrenze für Grundpfandrechte.
Ein Neubau oder eine bauliche Wertvermehrung muss unverzüglich nach der Vollendung schriftlich beim Grundbuchamt zur Schätzung angemeldet werden (Baukostenabrechnung beilegen). Geschieht dies nicht innert Monatsfrist nach Bauvollendung, kann das Grundbuchamt die Schätzung anordnen.
Sie können beim Grundbuchamt auch vor Ablauf der 10-jährigen Frist eine Neuschätzung beantragen.
Zugehörige Objekte
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Name | Telefon | Kontakt |
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Grundbuchamt | +41 71 763 64 60 | grundbuchamt@oberriet.ch |