Nach Vollzug der Pfändung kann der Gläubiger das Verwertungsbegehren stellen. Mit diesem wird die Verwertung von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten verlangt (z.B. Grundstücke, Fahrzeuge, etc). Bei einer Lohn- oder Verdienstpfändung ist kein Verwertungsbegehren notwendig.

In der Betreibung auf Pfändung ist das Verwertungsbegehren dem Betreibungsamt einzureichen, welches für die Pfändung zuständig war.

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