Pilzkontrolle und Pilzschutzzeiten
Kontrollstelle
Die Gemeinden des Oberen Rheintals (Altstätten, Eichberg, Marbach, Oberriet, Rebstein, Rüthi) haben aus Gründen der Volksgesundheit entschieden, eine amtliche Pilzkontrollstelle zu betreiben.
Die Pilzkontrollstelle in der Kleinviehhalle (Sauhalle) Altstätten ist vom August bis Oktober jeweils am Dienstag, Freitag und Sonntag von 18.00 bis 19.00 Uhr geöffnet.
Pilzkontrolleure
Für die Pilzkontrolle sind Claudio Duff, Karin Frehner und Joy von Kameke verantwortlich. In dringenden Fällen sind sie auch ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten wie folgt erreichbar:
- Claudio Duff, Tel.: 079 600 71 41
- Karin Frehner, Tel.: 077 405 34 61, Mail: frehnereichberg@hispeed.ch
- Joy von Kameke, Tel.: 079 785 82 56, Mail: joy@vonkameke.ch
Pilzsammel-Beschränkungen
Pilze sind überall anzutreffen: Auf Wiesen und Weiden, in Gärten, an Strassenrändern und ganz besonders im Wald. Das Sammeln von Pilzen ist an allen Wochentagen erlaubt. Es gilt jedoch eine Sammelbeschränkung von zwei Kilogramm pro Person und Tag. Zur Bestimmung von unbekannten Pilzen sollten die Fruchtkörper sorgfältig mit der ganzen Stielbasis gepflückt werden, wobei ein bis zwei Exemplare für die Pilzkontrolle genügen.
Das organisierte (bzw. gewerbsmässige) Sammeln von Pilzen in Gruppen von mehr als drei Erwachsenen, welche nicht der gleichen Familie angehören, ist verboten. Ebenfalls untersagt ist das mutwillige Zerstören sowie das Ausgraben des Pilzkörpers im Boden, der Gebrauch von Hacken, Rechen und anderen Geräten.
Polizeiorgane, Pilzkontrolleure, Forstbeamte, Wildhüter, Jagd-, Fischerei- und Pflanzenschutzaufseher haben die Einhaltung der Pilzschutzbestimmungen zu überwachen und Verstösse anzuzeigen. Die Aufsichtsorgane haben bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen die Pilzschutzbestimmungen sich von verdächtigen Personen den Inhalt von Sammelbehältnissen, wie Rucksäcken und Taschen, vorzeigen zu lassen; deren Personalien feststellen zu lassen; Sammelbehältnisse, Werkzeuge und Transportmittel sowie widerrechtlich gesammelte Pilze bis zum Eintreffen der Polizei sicherzustellen.
Übertretungen der Beschränkungsvorschriften werden nach Art. 25 Naturschutzverordnung (sGS 671.1) geahndet.
Zugehörige Objekte
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Reglement über den Pilzschutz (gültig ab 01.03.2015) (PDF, 68.55 kB) | Download | 0 | Reglement über den Pilzschutz (gültig ab 01.03.2015) |